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Fachgebiet, Forderungsart

z.B. Arbeitsrecht, Schadenersatz, Schmerzensgeld:


Wenn Sie sich für den Auftrag vom 03.12.2014 interessieren müssen Sie sich anmelden.
Der Auftrag befindet sich im Status: Neu

Bei diesem Auftrag geht es um:

Schadenersatz für Gas- und Stromnetzabtrennungen durch ein Stadtwerk
Im Zuge von Straßenbauarbeiten wurde im November 2011 seitens der Stadtwerk kurzfristig beschlossen die im öffentlichen Bereich befindlichen Gas- und Stromleitungen zu erneuern. Wir als Eigentümer eines Grundstückes in der betreffenden Straße erhielten dazu jedoch keinerlei entsprechende Information der zuständigen Stadtwerk. Somit hat keine Kontaktaufnahme zur Abstimmung und Koordination der Umstellarbeiten mit uns stattgefunden. Außerdem wurde unsererseits weder die Auswechslung der Gas- und Strom-Hauptleitungen noch die Herstellung von Neuanschlüssen gewünscht, beantragt oder beauftragt sowie auch nichts derartiges vertraglich vereinbart. Am 21.11.2011 hatten wir uns in Anbetracht der Bauarbeiten in der betreffenden Straße vorsorglich telefonisch mit den Stadtwerken in Verbindung gesetzt um zu erfragen ob für unser Grundstückes irgendwelche Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten zu erwarten sind. Daraufhin wurden wir von der Telefonzentrale der Stadtwerke mit dem angeblich für die gesamte mit Baumaßnahme verantwortlichen Bauleiter verbunden. Dieser gab uns auf unsere Nachfrage ob unser Grundstück in irgendeiner Weise von den baulichen Maßnahmen betroffen sei bekannt dass kurzfristig angeplant wurde in der betreffenden Straße ein Stromerdkabel zu verlegen. Von einer Erneuerung der Gasleitung oder anderen eventuellen Auswirkungen auf die Gasversorgung wurde in dem gesamten Gespräch kein Wort erwähnt. Gegen Mittag des 12.12.2011 wurde dann ohne jegliche Vorwarnung die Gasversorgung für das in unserem Eigentum stehende Objekt durch Beauftragte des Netzbetreibers der Stadtwerk getrennt. Unmittelbar zu Beginn der Aufschachtarbeiten wurden die Mitarbeiter der Stadtwerk mehrfach vor Ort aufgefordert die Durchtrennung der Gasleitung zu unterlassen und sämtliche diesbezüglichen Arbeiten angesichts der fehlenden Rechtsgrundlage sofort einzustellen. Es wurde darauf aufmerksam gemacht dass die Stadtwerk nicht das vertraglich beauftragte Gaslieferunternehmen ist sowie dass seitens des aktuellen Gaslieferanten keinerlei offenen Forderungen bestehen. Des Weiteren wurde ausdrücklich darauf hingewiesen dass das Gebäude nachweislich nicht winterfest ist und es in Anbetracht der Jahreszeit nicht zulässig ist die Gasversorgung des Objektes zu unterbrechen. Trotz dieser Hinweise fuhren die Mitarbeiter der Stadtwerk mit der Ausschachtung zum Zwecke der Durchtrennung der Gasversorgungsleitung unter Missachtung der zur Kenntnis gegebenen Rechtslage fort. Nachdem zunächst mitgeteilt wurde dass die Netztrennung nur erforderlich wäre weil der Eigentümer nicht erreicht werden konnte wurde darauf aufmerksam gemacht dass am Vormittag des selben Tages dem 12.12.2011 mehrere Beauftragte der Stadtwerk im betreffenden Objekt waren und die dortigen Anlagen inspiziert sowie die Zähler ausgetauscht hatten. Die Mitarbeiter der Stadtwerk gaben dazu an dass es sich dabei wohl um eine andere Abteilung gehandelt habe. Daraufhin wurde mehrfach eine sofortige Besichtigung der im Gebäude befindlichen technischen Anlage angeboten um die gegebene einwandfreie Funktionstüchtigkeit der Heizungsanlage sowie den ordnungsgemäßen Zustand der Gasanlage und deren Sicherheit überprüfen zu können. Weiterhin wurde darauf hingewiesen dass die Heizungsanlage stets einwandfrei funktionstüchtig war und seit der Inbetriebnahme sowie der letzten Prüfung und dem dabei durchgeführten Austausch des Gaszählers durch die Stadtwerk keinerlei Änderungen oder Neuinstallationen vorgenommen wurden. Dementsprechend signalisierte der verantwortliche Mitarbeiter der Stadtwerk zunächst dass die Abtrennung vom Gasnetz unterbleiben könne wenn die Funktionstüchtigkeit der Gasanlage gewährleistet sei und schien einverstanden das Problem durch eine Besichtigung der im Haus befindlichen technischen Anlage zu lösen. Plötzlich wurde dann jedoch eine sogenannte Gebrauchsprüfung verlangt. Diesseits wurde das Einverständnis erklärt dass diese Gebrauchsprüfung unmittelbar an Ort und Stelle durchgeführt werden könne. Als neuerliche Bedingung wurde dann gefordert dass diese Gebrauchsprüfung von einem eingetragenen Heizungsinstallationsunternehmen durchgeführt und durch uns bezahlt werden solle. Diese wäre erforderlich um zu überprüfen ob die unverändert bestehende Gasinstallation im Haus funktionstüchtig ist. Trotz des Einwandes dass die Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage vorher einwandfrei funktionierte und es keinerlei sicherheitstechnische Bedenken oder Mängel gab bestand der Mitarbeiter der Stadtwerk auf der Durchführung dieser Prüfung und lehnte es ab dies in Eigenregie zu erledigen. Angesichts der Weigerung der Stadtwerk die von ihnen gewünschte Gebrauchsprüfung selbst vorzunehmen wurde telefonisch Verbindung zu mehreren Heizungsinstallationsunternehmen aufgenommen. Dabei stellte sich heraus dass es sich bei der sogenannten Gebrauchsprüfung wohl um eine Druckprüfung handelt welche der Netzbetreiber normalerweise selbst durchführt. Um jedoch den Fortbestand der bis dato bestehenden Gasversorgung zu sichern wurde vorsorglich mit mehreren Heizungsunternehmen die Vornahme der Druckprüfung vereinbart sodass diese nachweislich bereit gewesen wären die Druckprüfung durchzuführen. Dies wurde dem leitenden Mitarbeiter der Stadtwerke so mitgeteilt. Nachfolgend telefonierte der Bauleiter laut seiner eigenen Aussage mit seiner Vorgesetzten. Nachdem die zuvor für die Durchführung einer Druck- bzw. Gebrauchsprüfung ins Felde geführten Argumentation sicherheitlicher Bedenken hierdurch entkräftet worden waren wurde nunmehr im Anschluss an dieses Telefonat verlangt dass zusätzlich zu der auf eigene Kosten anzufertigenden Druckprüfung auch noch ein Auftrag für einen Netzanschluss unterschrieben werden solle. Dem wurde entgegengehalten dass ein neuer Netzanschluss weder gewünscht noch beantragt oder beauftragt wurde und darüber hinaus ja der vorhandene Netzanschluss noch besteht sowie sichtlich beanstandungslos funktionstüchtig ist. In diesem Zusammenhang wurde ganz deutlich klargemacht dass ein erneuter Netzanschluss überhaupt nicht erforderlich ist wenn wie ursprünglich besprochen die Netzabtrennung unterbleibt und es somit nicht rechtens seien kann als Bedingung für das Unterbleiben der Zerstörung eines bestehenden funktionstüchtigen Anschlusses die Unterzeichnung eines Neuanschlussauftrages zu verlangen. In der Zwischenzeit erschien die Vorgesetzte des verantwortlichen Bauleiters. Diese wollte von allen vorherig zur Sprache gekommenen Optionen nun plötzlich überhaupt nichts mehr wissen. Sie lehnte ein Unterbleiben der Netzabtrennung kategorisch ab und forderte für einen Wiederanschluss eine nachträgliche Auftragserteilung für alle bisherigen durchgeführten Arbeiten sowie eine Auftragserteilung für einen neuen Hausanschluss, für alles eine Vorkassezahlung, eine Vollmacht, beliebigen Zutritt ins Gebäude aber das alles auch nur nachdem das von Anwälten geklärt worden wäre. Anschließend wies sie die Arbeiter ausdrücklich persönlich an nunmehr schnell die bestehende Gasversorgung zu trennen indem diese das bis dato unversehrte Gasrohr mit einem Schneidewerkzeug durchkniffen und die Enden verquetschten. Die Vorgesetzte war für sämtliche sachlichen und rechtlichen Argumente grundsätzlich unzugänglich und berief sich ständig auf irgendwelche vermeintlichen angeblich in der Vergangenheit gelegene Vorgänge die für den vorliegenden Fall vollkommen irrelevant waren. Auf die nochmalige ausdrückliche Aussage dass das Haus definitiv nicht winterfest ist behauptete sie eine E-Mail vorliegen zu haben in der ihr mitgeteilt wurde dass das Haus angeblich winterfest sei. Als ihr nachdrücklich versichert wurde dass das Gebäude nachweisbar in keinster Weise winterfest bzw. schon garnicht frostsicher ist und dass ihr schlichtweg keine anderslautende E-Mail oder sonstige dahingehende Aussage vorliegen kann sowie dass ihr dies gerne im Haus gezeigt und bewiesen werden kann verließ sie übereilig den Ort des Geschehens und verwies darauf dass man sich mit ihrem Geschäftsführer in Verbindung setzen könne dessen Kontaktdaten sie aber nicht wisse. Die Trennung vom Netz ist insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeiten zur Netztrennung aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck vom 01.11.2006 ( NDAV ) nicht nachvollziehbar. Es wurde weder eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen in erheblichem Wert hervorgerufen noch war es erforderlich die Unterbrechung vorzunehmen um die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Es war auch nicht so das Störungen anderer Netzanschlussnehmer oder- Nutzer oder störende Rückwirkung auf Einrichtung des Netzbetreibers oder Dritte zu besorgen waren. Die Heizanlage wurde von einem zugelassenen Heizungsinstallationsbetrieb installiert abgenommen und stets ohne Beanstandung nach den Regeln der Technik betrieben. Es hat zu keinem Zeitpunkt irgendeine Gefahr für die Sicherheit vorgelegen. Auch wurde eine Überprüfung der Sicherheit der Anlage durch Zutritt angeboten. Die erfolgte Netzabtrennung war weder notwendig noch gerechtfertigt und war da ein gültiger Netzanschlussvertrag vorlag zudem unrechtmäßig. Das Objekt hätte problemlos weiter versorgt werden können oder hätte unverzüglich komplikationsfrei wieder angeschlossen werden können. Die Stadtwerk verhinderten damit entgegen der bestehenden Netznutzungsverträge die Belieferung mit Gas durch den vertraglich beauftragten Gasversorger. Die Gasrechnungen waren bezahlt und seitens des Gaslieferanten bestand kein Hinderungsgrund für eine weitere Gasversorgung. 2. Sachverhalt: Wie bereits obenstehend ausgeführt hatten wir uns am 21.11.2011 in Anbetracht der Bauarbeiten in der betreffenden Straße vorsorglich telefonisch mit den Stadtwerken in Verbindung gesetzt um zu erfragen ob unser Grundstück von den baulichen Maßnahmen betroffen ist. Daraufhin gab uns der als verantwortlicher Mitarbeiter der Stadtwerke benannter zur Kenntnis dass aufgrund der Straßenbauarbeiten kurzfristig angeplant wurde ein Stromerdkabel zu verlegen. Bislang erfolgte die Stromversorgung des Straßenzuges über Freileitungen und uns wurde zugesichert dass die Umstellung der Stromversorgung kostenfrei geschieht. Einzig und allein die Verbindung vom Hausanschlusskasten im Haus zum Zählerschrank also die Einbindung in die Hausinstallation müsse durch den Hauseigentümer hergestellt und finanziert werden. Wir gaben diesbezüglich zu bedenken dass auch dies aufgrund des bislang im ersten Obergeschoss befindlichen Hausanschlusses mit erheblichem Arbeits- und Kostenaufwand verbunden ist wobei bestehende Wandverkleidungen zerstört und anschließend erneuert werden müssen. Der verantwortliche Mitarbeiter versicherte uns dass wir dafür dann bis März 2012 Zeit hätten da erst dann nach Absprache mit uns der bisher bestehende Freileitungshausanschluss zurückgebaut wird. Wir versuchten mit dem verantwortlichen Mitarbeiter zur Herstellung des Erdkabelanschlusses einen Termin zu vereinbaren. Als dieser uns mitteilte dass zwei Werktage für die Anschlussarbeiten angeblich nicht ausreichen würden vereinbarten wir die Realisierung eines geeigneten Termins zu organisieren und dann per e-Mail entsprechende Terminvorschläge zu unterbreiten. Als Frist zur Beendigung der Baumaßnahme wurde uns Ende Dezember des Jahres 2011 benannt. Am 01.12.2011 sowie aufgrund der ausbleibenden Antwort nochmals am 07.12.2011 teilten wir dem Herrn Baum unter der angegebenen e-Mail-Adresse zwei Terminvorschläge über 3 Werktage von Montag bis Mittwoch oder von Dienstag bis Donnerstag innerhalb von 2 Wochen zwischen dem 05.12.2011 und dem 18.12.2011 mit. Als Rückantwort erhielten wir am 08.12.2011 ebenfalls per e-Mail die Nachricht dass der vorgeschlagene Ablauf innerhalb von 3 Tagen den Anschluss zu bauen grundsätzlich möglich ist. Zu unserem Entsetzen wurde aber nunmehr entgegen der vorherigen Zusicherung neben einer ganzen Reihe von Dokumenten, Unterlagen sowie der Anmeldung eines Netzanschlusses durch einen zugelassenen Elektroinstallateur plötzlich ein kostenpflichtiger Strom-Neuanschluss gefordert und auch gleich eine Kostenberechnung in Höhe von über 3000 EUR übersandt. Da für das Gebäude jedoch auf dem erschlossenen Grundstück ein bereits bezahlter Strom-Netzanschluss bestand und somit ein Bestandsschutz gegeben war ist eine kostenverursachende Umstellung des Netzanschlusses nicht rechtmäßig. Aus diesem Grund wurde die Angelegenheit mit der Maßgabe mindestens bis März 2012 Zeit zu haben zur rechtlichen Prüfung an eine Rechtsanwaltskanzlei übergeben. Plötzlich wurde jedoch bereits am 16.02.2012 also vor dem angegebenen Zeitpunkt ohne jegliche Vorwarnung auch noch die Stromversorgung für das gesamte Grundstück getrennt. Die Stadtwerk vereitelte damit entgegen der bestehenden Netznutzungsverträge die Belieferung mit Strom durch den vertraglich beauftragten Stromversorger. Die laufenden Stromrechnungen waren bezahlt und seitens des Stromlieferanten bestand kein Hinderungsgrund für eine weitere Stromversorgung. Außerdem war damit auch jeglicher Frostschutz für das Gebäude unmöglich und an eine Bewohnbarkeit oder jedwede Nutzung der Immobilie in keinster Art und Weise mehr zu denken. Die Anschlüsse waren insbesondere deshalb notwendig da das Objekt bewohnt war und der Nutzung durch Personen die lebensunwürdigen Umstände sowie die entstehende Kälte entgegen stand. Das Gebäude war nicht winterfest sowie keinesfalls frostsicher. Angesichts des winterlichen Wetters bestand die akute Gefahr dass die dort befindliche Heizungs- und Wasseranlage sowie die Sanitäreinrichtungen bzw. nachfolgend die Bodenbeläge, die Fußböden, die Wände, das Mobiliar und die gesamte Bausubstanz beschädigt wird. Daher hätte die Strom- und Gasversorgung unverzüglich wieder aufgenommen werden müssen. Die erfolgten Netzabtrennungen waren weder notwendig noch gerechtfertigt sowie unrechtmäßig. Das Objekt hätte zumindest bis zur Klärung der Angelegenheit problemlos weiter versorgt werden können oder hätte unverzüglich komplikationsfrei wieder angeschlossen werden können. Die Stadtwerk missbrauchte dabei unlauter ihre Monopolstellung bezüglich des Strom- und Gasnetzes und verhinderte damit vertragswidrig die gesetzlich garantierte Belieferung durch die Versorgungsunternehmen. Die Stadtwerk war jedoch unnachgiebig nicht bereit die bestandsgeschützten Netzanschlüsse wiederherzustellen und forderte ungeachtet der bis zum 12.12.2011 bzw. bis zum 16.02.2012 nachweislich bestehenden und funktionierenden Gas- und Stromversorgung komplette Neuanschlüsse als hätte nie irgendein Hausanschluss existiert. Zudem wurde selbst im Falle der unsererseits unter Vorbehalt angebotenen Übernahme der immensen Kosten eines Neuanschlusses die Herstellung eines üblichen ordentlichen Hausanschlusses im Hausanschlussraum verweigert und nicht gerechtfertigt lediglich die Stellung einer kostenpflichtigen Anschlusssäule im Straßenbereich angeboten. Dabei sind dann neben den ohnehin schon exorbitanten Neuanschlusskosten zuzüglich der erheblichen Kosten und Aufwendungen für die Umänderung der kompletten Verbindung mit der Hausinstallation zusätzlich auch noch der Zugang zum Haus durch die Grundmauern und der Anschluss im öffentlichen Straßenbereich inakzeptabel zu unseren Lasten gegangen. Wir haben auf allen erdenklichen Wegen versucht mit der Stadtwerk eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen aber die Stadtwerk war zu keinerlei Kooperation bereit und beharrte vehement auf ihren zahlreichen diskriminierenden Forderungen. Da die Wiederherstellung der Hausanschlüsse trotz erheblicher diesbezüglicher Bemühungen außergerichtlich nicht zu erzielen war haben wir inzwischen um die Nutzung des Gebäudes wieder zu ermöglichen im Dezember 2013 zunächst den Stromanschluss dann auch den Gasanschluss auf unsere unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahlte Kosten herstellen lassen. Auch um dies zu bewirken bedurfte es wiederum mühselig zäher Verhandlungen welche unzählige Monate hinzogen. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen dass die Umstellung der Stromanschlüsse von Freileitung auf Erdkabel sowie die Gasanschlüsse bei sämtlichen anderen betroffenen Anliegern des Straßenzuges ausnahmslos kostenfrei erfolgte! Aufgrund dessen dass mit der Stadtwerke Netz diesbezüglich absolut keine auch nur ansatzweise entgegenkommende Übereinkunft zu erzielen war ist nunmehr unabdingbar fristwahrend zum 31.12.2014 die Geltendmachung unserer berechtigten Ansprüche im Wege einer Schadenersatzklage geboten. Wir bitten sie daher um eine bevorzugt zeitnahe Bearbeitung der Finanzierungsanfrage. Schadenspositionen • Herstellungskosten Gasanschluss = 1487,59 Euro • Herstellungskosten Gasanschluss Heizungsinstallateur = 332,32 Euro • Herstellungskosten Stromanschluss = 3038,07 Euro • Zähleranschlusskasten = 1100,00 Euro • Herstellungskosten Stromanschluss Elektriker = 469,34,00 Euro • Rechtsvertretungskosten = 3415,84 Euro • Gerichtskosten = 219,00 Euro • Mietausfall für 26 Monate und 6 Tage = 78600,00 Euro • Telefon und Internet ( aufgrund des Leerstandes nicht auf Miete umlegbar aber aufgrund von festen Vertragslaufzeit nicht kündbar ) = 512,79 Euro • Sonstige Schäden und Kosten = voraussichtlich ca. 1000,00 - 2000,00 Euro Info: Der Kunde ist eine englische Ltd. in Birmingham

Auftrag/Untersuchung/Prüfung in: DE 99867 Gotha
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