Wir nutzen Ihre Daten ausschliesslich, um die technisch notwendige Funktionsfaehigkeit zu gewaehrleisten. Die Verarbeitung findet nur auf unseren eigenen Systemen statt. Auf einigen Seiten koennen daher Inhalte nicht angezeigt werden. Sie koennen den Zugriff auf die Inhalte ggf. individuell freischalten. Mehr dazu in Nr. 4 unserer Datenschutzerklaerung.
Dazu verarbeiten wir Daten auf unseren eigenen Systemen. Darueber hinaus integrieren wir von externen Anbietern Inhalte wie Videos oder Karten und tauschen mit einigen Anbietern Daten zur Webanalyse aus. Mehr zu Anbietern und Funktionsweise in unserer Datenschutzerklaerung.
Doch wie sind die Regeln am Arbeitsplatz? In eignen Unternehmen bewegen sich Mitarbeiter ganz ohne Schutz.
Eigentlich hat jeder Arbeitgeber gegenüber seinen Beschäftigten eine Schutz- und Fürsorgepflicht. Dies ist auch im eigenen Interesse, daher wenig Grund zu klagen. Er muss während der Corona-Pandemie zum Beispiel dafür sorgen, dass die Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz möglichst gering ist.
Die genauen Anforderungen an den Arbeitsschutz sind in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereits festgelegt worden.
Diese Arbeitsschutzregel legen fest, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten gewahrt werden muss. Wo diese Abstandsregeln nicht eingehalten werden können und andere Mittel wie eine Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz tragen. Betriebe, die sich nicht an die Arbeitsschutzregel-Standards halten, können davon ausgehen, rechtswidrig zu handeln. Man kann diese Regeln dann auch einklagen.
Der Arbeitgeber kann hier sein Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt, nutzen. Schreibt der Arbeitgeber das Tragen einer Schutzmaske am Arbeitsplatz vor, so ist das vom Weisungsrecht gedeckt. Der Beschäftigte muss sich dann daran halten, wie die Gewerkschaft Verdi in ihren Online FAQ erklärt. Wer sich verweigert, riskiert erst eine Abmahnung - und im wiederholten Fall eventuell sogar eine Kündigung. Vermutlich wird man zusätzlich sofort freigestellt.
Verpflichtet der Arbeitgeber seine Beschäftigten im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz dazu einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, so muss er diesen auch bezahlen oder selber kaufen.
Sobald man den Vertrag unterschrieben hat sieht die Sache ganz anders aus. Bei den ersten Besichtigungsterminen kommen zwar Interessenten aber keiner kauft. Den meisten ist die Immobilie schlicht weg zu teuer. Auch wer beim Termin Begeisterung geheuchelt, kauft noch lange nicht.
<.....