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So jedenfalls hat das Landessozialgericht Niedersachsen in einem Eilbeschluss verkündet. Im Verfahren dazu begehrte ein deutsch-thailändisches Ehepaar Leistungen. Die Frau besitzt ein Einfamilienhaus in Thailand, in dem die Verwandtschaft lebt. In Deutschland lebte das paar erstes alles Vermögen auf und häufte Schilden an.
Das Jobcenter lehnte alle Leistungen ab und verlangte das das Haus in Thailand verwertet werden soll. Das paar bemühe sich nicht im den Verkauf.
Eine Auslandsimmobilie müsse selbst dann verkauft werden wenn sie im Heimatland von Familienangehörige bewohnt wird oder hat als Alterswohnsitz gedacht ist.
Jedoch kann das Jobcenter niemanden auf der Straße stehen lassen. Denn das Ehepaar steht ohne Mittel in Deutschland und kann nicht vom Grundbuch abbeißen. Denn die Barschaft war bereits aufgebraucht.
Das Aufstellen eines Schildes in einer Nebenstraße vor dem Haus ist nicht ausreichend. Die Familie muss sich ernsthaft bemühen das Haus zu verkaufen, notfalls mit Verlust. Es kann einen Erstattungsanspruch des Jobcenters auslosen wenn kein brauchbarer Versuch unternommen wird das Haus zu verkaufen.
Das Gericht hat aber weder einen Zeitraum genannt, oder gefragt warum es noch keinen Verkauf gab. Es ist wohl anzunehmen das nun alsbald verkauft wird, wenn nötig an die Familie. Und vermutlich zu einem Preis, der die Bedürftigkeit nicht sehr lange beenden wird. Darüber wird wohl ein neues Gericht entscheiden müssen, oder das Amt geht den einfachsten Weg.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 22.05.2019 - L 11 AS 209/19 B ER
So jedenfalls hat das Landessozialgericht Niedersachsen in einem Eilbeschluss verkündet. Im Verfahren dazu begehrte ein deutsch-thailändisches Ehepaar Leistungen. Die Frau besitzt ein Einfamilienhaus in Thailand, in dem die Verwandtschaft lebt. In Deutschland lebte das paar erstes alles.....
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