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AGB-Klausel zur Schönheitsreparatur unwirksam

AGB-Klausel zur Schönheitsreparatur unwirksam
Bildrechte/-quelle: KS

Ausgetrickst und gespart hat eine gewerblicher Mieter der eigentlich beim Auszug renovieren sollte. Beim Auszug weigerte er such einfach und lies sich verklagen. Die Firma hatte gleich 4 Wohnungen gemietet um seine Handwerker und Bauarbeiter unter zu bringen.Die Wohnungen waren beim Einzug unrenoviert.



Der Vermiete wollte aber das der Mieter die Wohnungen aber renovierte. Auch gab es keine Renovierungsklausel für Schönheitsreparaturen Die sollte der Mieter während der Laufzeit durchzuführen. Daraufhin lässt der Vermieter die Wohnungen renovieren und klagt von seinem ehemaligen Mieter die dabei entstandenen Kosten von rund 33.600 Euro ein.

Das Landgericht Leipzig wollte aber von Schadenersatz nichts wissen. Die Richter teilten die Auffassung des Mieters das die Vereinbarung unwirksam sei. Vor allen weil die Wohnungen bereits beim Einzug in unrenoviertem Zustand übergeben worden sind. Der Vermieter legt daraufhin Berufung beim Oberlandgericht ein.





Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte aber das Urteil des Landgerichts. Das Gericht erklärt das der Mieter nicht für Schönheitsreparaturen in den vier Wohnungen verpflichtet war, weil sie gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße. Wenn die Wohnungen ohne einen Ausgleich in einem renovierungsbedürftigen Zustand übergeben werdenm, werde die AGB Klausen zur Übernahme vin Schonheitsraparaturen außer Kraft gesetzt,



Diese vom Bundesgerichtshof vertretene Rechtsauffassung zu Wohnraummietvertragen kann, so das OLG auch auf gewerbliche Verträge anwendbar. In beiden Fällen könne dem Mieter nicht – ohne entsprechende Kompensation – die Beseitigung von Abnutzungserscheinungen auferlegt werden, die er nicht verursacht habe. Anders wäre es gewesen wenn eine Mietfreie Zeit oder ein Mietnachlass gewährt worden wäre. Des weiteren würde der Mieter die Wohnungen nach erfolgter Renovierung in einem besseren Zustand an den Vermieter zurückgeben, als er sie zum Zeitpunkt der Übergabe übernommen habe. Das wäre eine Benachteiligung des Mieters durch die AGB.

 

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 3.2019 - 5 U 1613/18








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