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Bundesfinanzhof: Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Bundesfinanzhof: Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Erfreuliches Urteil des Bundesfinanzhofs für alle, die auf eigene Kosten prozessieren (müssen): Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.05.2011, Az.: VI R 42/10, entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.



Damit hat der Bundesfinanzhof bzw. die Rechtsprechung die bisherige "enge" Auslegung aufgegeben, wonach nur ausnahmsweise bei Rechtsstreitigkeiten mit existentieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden.



Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Davon ist auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg ist.

www.kanzlei-seehofer.de




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